Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

(der Firma SystemTechnik Vogtland, nachfolgend STVO genannt)

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedienungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Unser Angebote, insbesondere in Prospekten, Anzeigen usw. sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.
  2. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Lehnt STVO nicht binnen Zwei Wochen nach Eingang die Annahme ab, so gilt der Auftrag als angenommen.
  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn STVO sie schriftlich bestätigt.
  4. Die Angestellten von STVO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

3. Preise

  1. Maßgebend sind die in der jeweils gültigen Preisliste oder Auftragsbestätigung von STVO genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten, sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.
  3. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  4. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich STVO und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
  5. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
  6. STVO ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller bereitzustellenden Unterlagen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen.
  3. Nimmt der Besteller die Lieferung oder die Leistung nicht termingemäß ab, ist STVO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann STVO 5% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern, sofern ein nicht nachweislich höherer Schaden entstanden ist.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die STVO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei anderen Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat STVO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen STVO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
  5. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird STVO von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich STVO nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.
  6. Sofern STVO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von STVO.
  7. STVO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berichtigt.

5. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Lieferungen erfolgen unfrei und unversichert nach Wahl von STVO ab Werk, sofern nicht die Preisliste etwas anderes vorsieht.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von STVO verlassen hat, auch dann, wenn STVO die Anlieferung übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von STVO unmöglich wird, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Bei offensichtlichen Transportschäden ist der Besteller berechtigt, die Annahme der Ware abzulehnen.
  4. Soweit die Gefahr auf den Besteller übergangen ist, tritt bereits jetzt STVO seine sämtlich bestehenden Ansprüche aus dem Speditionsvertrag an den Besteller ab.
  5. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

6. Gewährleistung

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom STVO zur Prüfung vorgelegt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes und für die Leistungen von Formen bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mängelfolgeschadenrisiko, sofern der STVO, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.
  2. Wenn der STVO den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Es verjähren, soweit, nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Wareneingang.
  4. Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist STVO nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt STVO diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z. B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an STVO unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch STVO ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von STVO nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  6. Verschleiß oder Abnutzung in gewöhnlichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
  7. Rückgriffsansprüche gem. §§478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem STVO abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

7. Werkzeuge

  1. Der Preis für Werkzeuge enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die STVO zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt STVO Eigentümer der für den Besteller durch STVO selbst oder einen von STVO beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge. Werkzeuge werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. STVO ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung von STVO zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teil-Lieferung aus dem Werkzeug und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für diese auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht von STVO ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist STVO bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und / oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. STVO hat die Werkzeuge als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von STVO bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von STVO erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht STVO in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

8. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die STVO aus jedem Rechtsgrund und gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden STVO die folgenden Sicherheiten gewährt, die der Besteller auf Verlangen nach Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um nicht mehr als 20% übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von STVO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für STVO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von STVO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf STVO übergeht. Der Besteller verwart das (Mit-) Eigentum von STVO unentgeltlich. Ware, an der STVO (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an STVO ab. STVO ermächtigt den Besteller widerruflich, die an STVO abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von STVO hingewiesen und STVO unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist STVO berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch STVO liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
  6. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter (wie z.B. Pfändung) hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch STVO zieht, sofern eine anders lautende Erklärung nicht angegeben wurde, nicht den Vertragsrücktritt nach sich. Der Käufer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu dulden, die STVO zur Geltendmachung des Eigentums tunlich erscheinen, insbesondere den Zutritt zu seinen Liegenschaften und Gebäuden.

10. Zahlung

  1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind sämtliche Zahlungen in € (Euro) und in 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, ausschließlich an STVO zu leisten.
  2. Rechnungen für Instandsetzungen, Montagen oder ähnliche Leistungen sind zahlbar in 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
  3. STVO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnung wird STVO den Besteller informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist STVO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn STVO über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  5. Gerät der Besteller in Verzug, so ist STVO berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
  6. Wenn STVO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, oder wenn STVO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist STVO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. STVO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

11. Konstruktionsänderungen

STVO behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

12. Reparaturen und Wartungsarbeiten

  1. Berechnet werden die tatsächlich angefallenen Auftrags- und Wegezeiten, Fahrkosten und Spesen sowie eingebauten Ersatzteile.
  2. Kostenvoranschläge sind nur schriftlich verbindlich. Die Verbindlichkeit bezieht sich nicht auf die Höhe der veranschlagten Kosten.
  3. Soweit die Reparatur im Werk durchgeführt werden muss, erfolgen der Transport in das Werk und Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
  4. Beanstandungen nach erfolgter Reparatur sind von dem Besteller gemäß Pkt. 6 anzuzeigen.
  5. Kundendiensteinsätze und Reparaturmaßnahmen, die nicht durch verschulden von STVO verursacht wurden, werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

13. Allgemeines

Für Auslandsgeschäfte und Serviceverträge gelten zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Käufer erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass STVO bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (z.B. im Kontakt mit Lieferwerken) auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.

14. Verbindlichkeiten des Vertrages

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Bei Vorliegen einer Regelungslücke verpflichten sich die Vertragspartner, diese unter Berücksichtigung der Grundabsichten dieses Vertrages sachgerecht auszufüllen.

15. Schutzrechte

  1. Hat STVO nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. STVO wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat STVO von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist STVO ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
  2. Der STVO überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist STVO berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
  3. Der STVO stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von STVO oder von Dritten im Auftrag von STVO gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Pkt. 6 entsprechend.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz STVO, Plauen.
  2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen STVO und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches- rechtliches Sondervermögen ist, ist Plauen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.